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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 8 C 11919/00   

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https://dejure.org/2001,53871
OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 8 C 11919/00 (https://dejure.org/2001,53871)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.06.2001 - 8 C 11919/00 (https://dejure.org/2001,53871)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00 (https://dejure.org/2001,53871)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2017 - 8 C 11681/16

    Normenkontrollverfahren gegen Wohnbebauung auf ehemaligem Kirchen- und

    cc) Soweit die Antragstellerin auch einen Wert von 1, 25 Stellplätzen als zu gering ansieht, ist darauf zu verweisen, dass schon der sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen ergebende Rahmen auf Erfahrungswerten beruht (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 8 C 10371/15.OVG -, NVwZ-RR 2016, 210 und juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG -, juris, Rn. 15), Soweit die Antragsgegnerin üblicherweise im Stadtgebiet 1, 25 bzw. 2 Stellplätze als erforderlich ansieht, konkretisiert sie den durch die Verwaltungsvorschrift gesteckten Rahmen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse ihres Stadtgebietes.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15

    Satzungsmäßige Festlegung des Stellplatzbedarfs nur bei Berücksichtigung

    Eine Abweichung hiervon ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedarf aber hinreichender Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das bereits von den Beteiligten zitierte Urteil des Senats vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG -, S. 6 ff. d.U.).

    Wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 27. Juni 2001 (a.a.O., S. 8 d.U.) festgestellt hat, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass im Bereich der Antragsgegnerin nahezu für jede Wohnung 2 Stellplätze erforderlich sind.

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 9 B 17.710

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros

    Zu berücksichtigen wäre dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Großstadt handelt, in deren dicht besiedeltem, eng bebauten und intensiv genutztem Innenstadtbereich die von ihr mit "Wildparken" umschriebenen Probleme wohl darüber hinaus keiner vertieften Rechtfertigung der festgesetzten Stellplatzzahl anhand weiterer spezifischer örtlicher Gegebenheiten bzw. der jeweiligen besonderen (Verkehrs-) Situation im Stadtgebiet bedürften (vgl. VGH BW, B.v. 29.9.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 2; OVG Rh-Pf, U.v. 27.6.2001 - 8 C 11919/00 - juris Rn. 16 und U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).
  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 9 K 19.01803

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Pferde- und Sportwettbüro

    Zu berücksichtigen wäre dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Großstadt handelt, in deren dicht besiedeltem, eng bebauten und intensiv genutztem Innenstadtbereich die von ihr mit "Wildparken" umschriebenen Probleme wohl darüber hinaus keiner vertieften Rechtfertigung der festgesetzten Stellplatzzahl anhand weiterer spezifischer örtlicher Gegebenheiten bzw. der jeweiligen besonderen (Verkehrs-) Situation im Stadtgebiet bedürften (vgl. VGH BW, B.v. 29.9.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 2; OVG Rh-Pf, U.v. 27.6.2001 - 8 C 11919/00 - juris Rn. 16 und U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).
  • VG Ansbach, 20.10.2021 - AN 9 V 19.02051

    Vollstreckung gegen Behörde - Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung

    Eine Abweichung hiervon sei aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedürfe aber hinreichender Rechtfertigung und Darlegung derselben in der Satzung (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.6.2001 - 8 C 11919/00; U.v. 7.102015 - C 10371/15 - beide juris).
  • VG Neustadt, 07.12.2011 - 5 K 742/11

    Ermittlung des Stellplatzbedarfs; Verpflichtung der Ausgangsbehörde durch

    Denn bei diesen Richtzahlen handelt es sich um sachverständig festgestellte durchschnittliche Erfahrungswerte, die in objektiven, statistischen Mittelwerten zum Ausdruck kommen und die einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für sich haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG - m.w.N.).
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